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Schiedsrichter via Facebook bedroht - Co-Trainer verurteilt

Norbert Block, 07.01.2020

Schiedsrichter via Facebook bedroht - Co-Trainer verurteilt

Nach einer Beleidigung eines Bad Berkaer Schiedsrichters ist ein Funktionär des FSV Grün-Weiß Stadtroda wegen unsportlichen Verhaltens verwarnt und mit einer Geldstrafe belegt worden. Im Wiederholungsfall droht dem Co-Trainer der ersten Männermannschaft des FSV Grün-Weiß Stadtroda ein Funktionsverbot auf Zeit. Das geht aus einem Einzelrichterurteil des Sportgerichts des Thüringer Fußballverbandes hervor. 

Beim Landesklasse-Spiel zwischen dem FSV Grün-Weiß Stadtroda und dem FC Saalfeld am 23. November 2019 hatte der für Bad Berka pfeifende Schiedsrichter Alex Schindler auch nach Abstimmung mit seinem Assistenten nach einem Foul im Strafraum auf Elfmeter für den FC Saalfeld entschieden. Der Schütze Jan Zeitler traf daraufhin zum 1:1-Ausgleich und sicherte so den Gästen einen Punkt. 

Der Co-Trainer des FSV Grün-Weiß Stadtroda hatte nach dem Spiel über das soziale Netzwerk Facebook Schiedsrichter Alex Schindler direkt mit den Worten: „... Man sieht sich! Ich bin schlecht im vergessen. Jeder bekommt was er verdient! Bis dann! ...“ bedroht. Der Bad Berkaer Unparteiische schaltete daraufhin den Staffelleiter ein, der Strafantrag gegen den Funktionär und den Verein stellte. 

"Für mich ist dieser Umgang in keinster Weise akzeptabel", sagt Alex Schindler. "Emotionen gehören im Spiel dazu, das weiß jeder Schiedsrichter. Aber nach dem Spiel muss auch mal gut sein. Es wird so getan, als hätten wir nichts anderes zu tun, als Spiele zu verpfeifen," ergänzt der Bad Berkaer Unparteiische. Der Vorfall hatte ihn nachdenklich gemacht. "Aber eins steht fest. Dieses Hobby nimmt mir keiner weg."

Wir dokumentieren Passagen aus der Urteilsbegründung, die so vom Thüringer Fußballverband veröffentlicht wurde:

„Nach dem gegenständlichen Punktspiel schrieb der Funktionär über Facebook dem Schiedsrichter direkt mit den Worten: „... Man sieht sich! Ich bin schlecht im vergessen. Jeder bekommt was er verdient! Bis dann! ...“ an.

Am 24.11.2019 stellte der Staffelleiter auf der Grundlage des § 15 der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV Strafantrag wegen einer möglichen Bedrohung des Schiedsrichters.

Nach der Verfahrenseröffnung durch das Sportgericht reichten sowohl der Funktionär als auch der Vorstand des FSV Grün-Weiß Stadtroda eine Stellungnahme ein. Der Vorstand bedauert den Vorfall und äußert, dass die Kommunikation zum Schiedsrichter via Facebook „eine private Angelegenheit“ sei und daher dem Verein nicht anzulasten wäre … .

Am 25.11.2019 hatte das Sportgericht des TFV das Verfahren gegenüber dem Trainerassistenten bzw. dem Verein eröffnet und mit der Verfahrenseröffnung die Möglichkeit eingeräumt, ein mündliches Verfahren unter Hinzuziehung des Schiedsrichters zu beantragen. Ein derartiger Antrag wurde durch den Verein nicht gestellt. Die vom Stadtrodaer Funktionär in seiner Einlassung „gewünschte“ mündliche Verhandlung gilt nach üblicher Rechtsauslegung nicht als Antrag auf die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. Dazu heißt es in der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV, § 11 (3): „... Antragsberechtigt sind, soweit nicht gesondert anderweitig bestimmt, die unter § 5 RuVO benannten möglichen Parteien. Einzelmitglieder sind jedoch nur über ihren Verein antragsberechtigt...“

Die nachträgliche Äußerung des Vereinsmitgliedes ist nach ständiger Rechtsprechung der Verbände im DFB mindestens als unsportliches Verhalten gegenüber dem Schiedsrichter zu bewerten. Dass ein Beteiligter nach einem Spiel in Erregung emotional reagiert und sich kritisch äußert, kann unter Umständen hingenommen werden, jedoch gelten hierfür gewisse Rahmenbedingungen, die den fairen Umgang der Beteiligten im Fußballsport charakterisieren. Das Verhalten des Betreffenden geht jedoch über diesen Rahmen hinaus. Natürlich haben Vereine und deren Mitglieder auch in sozialen Netzwerken das Recht auf Meinungsfreiheit, welches auch eine deutliche und sachliche Kritik abdeckt. Nicht hinnehmbar ist hier jedoch die vorgenommene Äußerung gegen den Schiedsrichter im Internet, die gemeinhin von einer großen Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann und folglich auch auf breiter Basis diskutiert wird. Die Meinungsäußerung von Personen findet hier seine Grenzen im Ehrenschutz des Schiedsrichters. Derartige Äußerungen sind in hohem Maße unfair und stellen natürlich eine sportrechtliche Verfehlung dar. Diese Handlung des FSV-Funktionärs stellt ein Vergehen dar, welches als ein unsportliches Verhalten gemäß §§ 3 (2) und 3 a) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV zu ahnde nist. Es ist übliches Sportrecht, dass unsportliche Äußerungen über soziale Medien durchaus ahnungswürdig sind – entscheidend ist der unmittelbare Zusammenhang zum Spielbetrieb, der vorliegend ohne Zweifel gegeben ist.

Der Verein „irrt“ mit seiner in der Vorstandsstellungnahme geäußerten Ansicht, dass das Handeln des Betreffenden über Facebook „eine private Angelegenheit“ sei und damit der Verein nicht zu belangen wäre. Die vorliegende Verfehlung eröffnet dem Sportgericht sehr wohl die Möglichkeit, auch den Verein auf der Grundlage der Rechts- und Verfahrensordnung zu sanktionieren, wovon jedoch vorliegend kein Gebrauch gemacht werden muss … .


Quelle:nb